- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 28.10.2025 – 16 U 1/25
- Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gemäß § 839a II in Verbindung mit § 839 III BGB, dass im Ausgangsverfahren alle Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden.
- Hierzu zählt auch, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 54 II FamFG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anschließende erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung zu beantragen, um hierdurch das Rechtsmittel der Beschwerde zu eröffnen (§ 57 S. 2 Nr. 1 FamFG).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Lukas Rademacher.