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Sachverständigengutachten im Unterbringungsverfahren

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.11.2016 – XII ZB 458/16

1. Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.12.2015 – XII ZB 227/12 -, FamRZ 2016, 300).

2. Im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) ist das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte vollständige Gutachten grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung zu stellen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 16.9.2015 – XII ZB 250/15 -, FamRZ 2015, 2156 [m. Anm. Seifert]).

3. Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 II S. 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 3.

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