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Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.9.2016 – XII ZB 606/15

1. Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 20.8.2014 – XII ZB 179/14 -, FamRZ 2014, 1917).

2. Das Sachverständigengutachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 11.5.2016 – XII ZB 363/15 -, FamRZ 2016, 1350).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 24.

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