Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.11.2016 – XII ZB 328/15
Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 IV BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 3, m. Anm. Salgo.