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Rückführung von Pflegekindern

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 3.2.2017 – 1 BvR 2569/16

1. Verfahrensbeistände sind aufgrund ihrer einfachgerichtlichen Bestellung befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Das Kind hat gemäß Art. 2 I und 2 II i. V. mit Art. 6 II S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden.

3. Liegen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, insbesondere aufgrund der Einschätzung eines Sachverständigen, so bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung.

4. Das Gleiche gilt im Grundsatz, wenn das Gericht von Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkräfte (Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) abweicht.

5. Lehnt das Fachgericht trotz Anhaltspunkten für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung eine Trennung des Kindes von den Eltern ab, unterliegt dies strenger verfassungsrechtlicher Kontrolle.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 7, m. Anm. Salgo. S. hierzu die Entscheidung im Verfahren der einstw. AO: BVerfG, FamRZ 2017, 206.

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