- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 9.2.2024 – 11 UF 970/23
- Besteht das Vertragsvermögen einer Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen, die einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB unterliegen, und einem konventionellen Vertragsvermögen, so muss beim Versorgungsausgleich die externe Teilung beider Vermögensbestandteile gesondert angeordnet werden. Eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kommt nur für den Ausgleichswert des konventionellen Vertragsvermögens in Betracht.
- Bei der externen Teilung einer Riester-Rentenversicherung führt die Wahl einer Basis-Rentenversicherung (§ 5a AltZertG) zu einer schädlichen Verwendung. Die gewählte Basis-Rentenversicherung stellt deshalb keine angemessene Zielversorgung i.S. des § 15 II VersAusglG dar.
- Folge einer schädlichen Verwendung i. S. des § 15 III VersAusglG ist, dass die ausgleichspflichtige Person die auf den Ausgleichswert entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen muss. Ferner muss sie die hierauf entfallenden Wertsteigerungen und Erträge versteuern. (Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 13, m. Anm. Helmut Borth.