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Richtigkeit anwaltlicher Versicherung - Beweisangebot

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.12.2019 – XII ZB 379/19

  1. Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.11.2014 – XII ZB 289/14 -, NJW 2015, 349 = FamRZ 2015, 247 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und BGH, Beschluss v. 8.5.2018 – VI ZB 5/17 -, NJW-RR 2018, 958 = FamRZ 2018, 1528 [LSe] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 17.11.2015 – VI ZB 38/13 -, WM 2016, 895).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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