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Rentenrechtliche Gleichbehandlung nach Geschlechtsumwandlung

- Entscheidungen

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 26.6.2018 – Rs. C-451/16: MB

Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere ihr Art. 4 I erster Gedankenstrich i. V. mit Art. 3 I Buchst. a dritter Gedankenstrich und mit Art. 7 I Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nicht nur physische, soziale und psychische Kriterien erfüllen muss, sondern auch nicht mit einer Person des Geschlechts, das sie infolge der Geschlechtsumwandlung erworben hat, verheiratet sein darf, wenn sie eine staatliche Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden gesetzlichen Rentenalter in Anspruch nehmen möchte.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 16, m. Anm. Scherpe.

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