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Rentenbetrag als Bezugsgröße - Berechnungsmethode Ehezeitanteil

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.6.2018 – XII ZB 499/17

  1. Zur Ermittlung des Ehezeitanteils, wenn der Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung den Rentenbetrag als Bezugsgröße gemäß § 45 I S. 1 VersAusglG wählt. (Leitsatz der Redaktion)
  2. Wählt der betriebliche Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugsgröße für den Ausgleich, muss er dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen
  3. Bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach § 2 BetrAVG und dem eines Kapitalwerts nach § 4 V BetrAVG handelt es sich jeweils um unterschiedliche Berechnungsmethoden und Wertermittlungsansätze, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 20.

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