Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Redliche Verwendung zu Unrecht gezahlter Rente: Betreuer haftet nicht

Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 13 R 9/16 R)

Ein Betreuer haftet nicht, wenn er an den Betreuten zu Unrecht gezahlte Rente redlich verwendet. Dies entschied das Bundessozialgericht jetzt am Fall einer gerichtlich bestellten Betreuerin (Az.: B 13 R 9/16 R). Diese verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Als er vom Tod des Versicherten erfuhr, forderte der Rentenversicherungsträger die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente von ihr. Das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.

In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sogenannte Verfügende im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Hiergegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit seiner Revision gewandt. Sie ist erfolglos geblieben.

BSG: Haftungsfreistellung bei Unkenntnis des Todes

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende in Anspruch nehmen kann. Eine Fallkonstellation, in der von der Betreuerin angenommen werde könnte, sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI gewesen, liege nicht vor. Die Klägerin könne aber als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.

Zwar habe sie, so das Gericht, durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen seien ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie habe trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung. Von dieser werde auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI erfasst.


Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 26/16 vom 14. Dezember 2016

Zurück