Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss v. 18.12.2018 – 1 BvR 1240/18
Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 II S. 1 BVerfGG) gebietet die Einlegung auch solcher Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit umstritten und daher zweifelhaft ist – hier: Unterlassen einer Beschwerde gegen gemäß § 58 I FamFG nicht anfechtbaren Beweisbeschluss im Umgangsverfahren gemäß § 1686a BGB.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 7, m. Anm. Korn-Bergmann.