- Entscheidungen Leitsätze
Bundesfinanzhof, Beschluss v. 6.11.2019 – II R 29/16
Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 VI S. 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.