Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Rechtsrahmen für gleichgeschlechtliche Paare in Polen

- Entscheidungen Leitsätze

EuGHMR, Urteil v. 12.12.2023 – Beschwerde Nr. 11454/17 u.a.

  1. Die Vertragsstaaten der EMRK sind verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Paaren einen konkreten Rechtsrahmen zu bieten und ihnen Anerkennung und Schutz nach innerstaatlichem Recht zu ermöglichen, wobei die Ausgestaltung der förmlichen Anerkennung im Ermessen der Vertragsstaaten steht (Fortführung EuGHMR, FamRZ 2023, 367 {FamRZ-digital | }).
  2. Ein Vertragsstaat - hier die Republik Polen - kann die Verweigerung eines konkreten Rechtsrahmens für gleichgeschlechtliche Paare nicht mit dem Argument verweigern, dass die Mehrheit der Bevölkerung gleichgeschlechtliche Gemeinschaften ablehne oder dass eine förmliche Anerkennung mit dem traditionellen Verständnis der Ehe unvereinbar sei, das im rechtlichen und gesellschaftlichen Erbe dieses Vertragsstaats wurzele (Fortführung EuGHMR, FamRZ 2023, 367 ).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Leitsätze dieser Entscheidung werden veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 8, m. Anm. Błażej Bugajski.

Zurück