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Rechtsmittel gegen Entscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.10.2022 – XII ZB 450/21

  1. Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.
  2. Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 25.1.2017 – XII ZB 504/15 –, FamRZ 2017, 821 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 4.7.2018 – XII ZB 240/17 –, FamRZ 2018, 1593 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 3.11.2021 – XII ZB 289/21 –, FamRZ 2022, 189 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  4. Zur (hier verneinten) Frage, ob die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG führt.

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