- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.7.2023 – II-9 UF 219/21
- Die Rechtshängigkeit eines in der Schweiz betriebenen Scheidungsverfahrens ist zu beachten, auch wenn diese nach Schweizer Recht bereits mit Einreichung des Scheidungsbegehrens bei Gericht eintritt.
- Der Wechsel von einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren lässt die einmal begründete Rechtshängigkeit unverändert fortbestehen.
- Die frühere Rechtshängigkeit in der Schweiz wäre nur dann unbeachtlich, wenn dem inländischen Antragsteller durch die Anwendung der Schweizer lex fori ein unzumutbarer Nachteil drohen würde.
(Leitsätze der Redaktion)