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Rechtsfolgen bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.5.2026 – IV ZB 7/25

Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 S. 1 BGB.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Knut Werner Lange.

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