Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.8.2018 – 1 BvR 700/18
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfällt, wenn das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung trifft.
- Es besteht regelmäßig auch kein Interesse an einer Feststellung der Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots, weil dies für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung entfaltet.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 22.