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Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels - Einwilligungsvorbehalt

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 39/18

  1. Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 8.6.2016 – XII ZB 501/15 -, juris = FamRZ 2016, 1449 [LS.]; Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen v. 15.9.2010 – XII ZB 166/10 -, FamRZ 2010, 1897 [m. Anm. Heiderhoff] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 25.3.2015 – XII ZB 621/14 -, FamRZ 2015, 1178 [m. Anm. Schmidt-Recla] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betreuung nicht wünscht, so widerspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist in dem Fall zuzustellen (§ 41 I S. 2 FamFG), um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 10.7.2013 – XII ZB 411/12 -, FamRZ 2013, 1566 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 19.

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