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Rechtliches Gehör der Kinder des Annehmenden bei Volljährigenadoption

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 31.10.2023 – 1 BvR 571/23

  1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 I GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist, und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes.
  2. Der durch Art. 103 I GG gewährleistete Anspruch steht nicht nur den Verfahrensbeteiligten zu, sondern auch den Personen, die nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, die aber durch die Entscheidung materiell betroffen werden.
  3. Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption als Abkömmlinge des Annehmenden dessen Kinder, deren rechtliche Interessen bei der Volljährigenadoption über § 1769 BGB anerkannt werden.
  4. Eine Anhörung materiell Betroffener genügt nicht den aus Art. 103 I GG folgenden Anforderungen, wenn diesen zwar Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, ihnen aber keine vollständigen Informationen über den entscheidungserheblichen Sachverhalt erteilt werden.
  5. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens nicht beseitigt, wenn sich die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht zum Kernvorbringen des Beschwerdeführers verhält.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Christian Braun.

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