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Rechtliches Gehör bei Absehen von Bekanntgabe eines Gutachtens

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.2.2020 - XII ZB 179/19

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 I FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 8.8.2018 – XII ZB 139/18 –, FamRZ 2018, 1769 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 10.

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