- Entscheidungen Leitsätze
EuGH, Urteil v. 12.3.2026 – Rs. C-43/24
- Art. 21 AEUV und Art. 4 III der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor , Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt.
- Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.