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Rückzahlung überzahlter Betreuervergütung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.12.2019 – XII ZB 129/19

  1. Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 I S. 2 Nr. 1 VBVG a.F. (jetzt: § 4 III Nr.1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 13.11.2019 – XII ZB 106/19 -, zur Veröffentlichung bestimmt in FamRZ 2020, Heft 6, m. Anm. Fröschle, und v. 6.11.2013 – XII ZB 86/13 -, FamRZ 2014, 113 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 6, m. Anm. Fröschle.

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