- Entscheidungen Leitsätze
Kammergericht, Beschluss v. 31.7.2025 – 1 W 303/24
Ein vor einer ermächtigten Trauungsperson geschlossener Vertrag, mit dem Ehegatten ihre im Inland (nicht vor einem Ermächtigten oder dem Standesbeamten) erklärte Eheschließung rückwirkend bestätigen oder heilen, unterfällt nicht Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB (hier zur sog. urfi-Ehe ägyptischen Rechts).