Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Rückführungsantrag des nicht im Herkunftsstaat lebenden Elternteils

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 17.1.2023 – 21 UF 752/22

Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne Weiteres entgegen, dass der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (hier: Tschechien), sondern in einem anderen Land (hier: Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne Weiteres entgegen, dass der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 12, m. Anm. Julia Pasche.

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