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Rückführung eines Pflegekindes

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 5.9.2022 – 1 BvR 65/22

  1. Zur Rückführung des in einer Pflegefamilie lebenden Kindes zu seinen Eltern, wenn bei diesen eine Drogenproblematik mit gewaltsamen Paarkonflikten vorlag und bei der Mutter eine Psychose diagnostiziert ist.
  2. Das Kind hat gemäß Art. 2 I und II i. V. mit Art. 6 II S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Liegen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, so bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo).
  4. Wenn das Gericht der Einschätzung einer Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BVerfG, FamRZ 2021, 672, m. Anm. Hammer {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BVerfG, FamRZ 2021, 1201 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 22.

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