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Rückführung von Anrechten nach Tod des Ausgleichsberechtigten

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Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 I S. 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von Senatsbeschluss v. 5.6.2013 - XII ZB 635/12 -, FamRZ 2013, 1287 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 16.

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