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Qualifizierter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 III S. 2 BGB

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.12.2016 – XII ZB 458/15

1. Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 III S. 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).

2. Auch eine Anordnung nach § 1903 III S. 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 6.

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