Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.9.2016 – IV ZR 513/15
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 I BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.
2. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 23, m. Anm. Müller.