Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.7.2016 – XII ZB 46/15
Ergibt sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus seiner Fachbezeichnung als Arzt, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Hierfür genügt regelmäßig die tatrichterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.12.2015 – XII ZB 381/15 -, FamRZ 2016, 456).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 19.