- Entscheidungen Leitsätze
Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.10.2023 – X R 7/20
- Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG dar.
- Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Ia S. 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.
- Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Helmut Borth. Vorinstanz: FG Münster, FamRZ 2020, 717 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.