Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.4.2018 – XII ZB 121/17
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11 -, FamRZ 2013, 1215 [m. Anm. Hoppenz]).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 12, m. Anm. Viefhues. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.