- Entscheidungen Leitsätze
EuGH, Urteil v. 12.3.2026 – Rs. C-516/24
Art. 9 Buchst. a EuUntVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gegenpartei, der dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Entwurfs des Antrags in der Hauptsache übermittelt wird, im betreffenden Verfahren die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, und wenn dieser Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht wird, und zwar mit einem Inhalt, der im Wesentlichen dem sich aus dem Entwurf ergebenden Inhalt entspricht.