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Pflichtteilsanspruch nichtehelicher Kinder

- Entscheidungen Leitsätze

BGH, Urteil v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24

  1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 I Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 I BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d V BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.
  2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 I Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 199 I Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Knut Werner Lange.

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