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Pflege familiärer Beziehungen wesentlich für Resozialisierung

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.6.2017 – 2 BvR 345/17

1. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Art. 6 I GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern. Der Staat hat zudem die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern.

2. Überstellungen sind gemäß Art. 10 II BayStVollzG aus wichtigem Grund zuzulassen. Deshalb widerspricht es der gesetzlichen Systematik und dem Regelungszweck von Art. 10 BayStVollzG, den Gefangenen wiederholt kurzfristig zu überstellen, anstatt ihn zur Pflege intakter Familienverhältnisse dauerhaft zu verlegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 17.

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