Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltspflicht – Berücksichtigung des Kindergeldes – zusätzliche Bedarfe – Kosten Unterkunft und Heizung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 9.7.2020 – IX ZB 38/19

1. Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c IV ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c I S. 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss v. 19.5.2004 – IXa ZB 322/03 –, FamRZ 2004, 1281
{FamRZ-digital | FamRZ bei juris} = ZVI 2004, 387).
2. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
3. Der Bemessungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

Zurück