Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.

2. Art. 3 III S. 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.

3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 24, m. Anm. Helms. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen den Beschluss des BGH, FamRZ 2016, 1580, m. Anm. Sieberichs, sowie gegen den Beschluss des OLG Celle, FamRZ 2015, 2096.

Zurück