- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.2.2021 - XII ZB 284/19
Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500€ deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 18.3.2015 - XII ZB 74/12 -, FamRZ 2015, 913 [m. Anm. Scholer] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 25.3.2015 - XII ZB 156/12 -, FamRZ 2015, 916 [m. Anm. Scholer] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint in FamRZ 2021, Heft 12, m. Anm. Scholer.