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Patientenverfügung und ärztliche Zwangsmaßnahmen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.9.2024 – XII ZB 327/24

Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) eine Patientenverfügung gemäß § 1827 BGB auch im Falle einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zu beachten (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss v. 15.3.2023 - XII ZB 232/21 -, FamRZ 2023, 1059 {FamRZ-digital | }).

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