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Ordnungsmittel zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.2.2024 – XII ZB 401/23

  1. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 1.2.2012 - XII ZB 188/11 -, FamRZ 2012, 533 {FamRZ-digital | }).
  2. Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 II FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 12, m. Anm. Michael Giers. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2023, 1386, m. Anm. Giers {FamRZ-digital | }.

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