- Entscheidungen Leitsätze
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 11.3.2025 – 29 K 101/24
- Bei einer Online-Eheschließung vor einem Reverend in Utah, USA, mittels Videoübertragung der Nupturienten aus Deutschland handelt es sich i.S. des Art. 13 IV S. 1 EGBGB um eine Ehe im Inland, die nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann.
- Erkennt ein EU-Mitgliedstaat eine im Ausland geschlossene Ehe als wirksam an, trägt diese in sein nationales Personenstandsregister ein und stellt eine Eheurkunde aus, ist dieses Ehe-Anerkenntnis aufgrund der EU-Apostillenverordnung für deutsche Behörden bindend.
- Die Nachregistrierung der Ehe im Ausland kann eine nicht wirksam geschlossene Ehe nach § 1310 III Nr. 1 BGB heilen. (Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Anna Gmehling.