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„Off-Label-Use“ von Fertigarzneimitteln bei Zwangsmaßnahme

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.5.2025 – XII ZB 361/24

  1. Die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt eine gemeinsame Entscheidungsfindung voraus, die grundsätzlich auch zwischen dem Arzt und dem für den Betroffenen handelnden Betreuer erfolgen kann.
  2. Die gemeinsame Entscheidung von Arzt und Betreuer über die zwangsweise erfolgende zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels gegen den Willen des Betroffenen setzt eine medizinisch-wissenschaftlich konsentierte Grundlage voraus, die sich unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien auch aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben kann.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Andreas Spickhoff.

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