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Notbedarfseinrede: Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.11.2018 – X ZR 115/16

  1. Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte.
  2. Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegen-stand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 9, m. Anm. Seiler. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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