- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.4.2026 – XII ZB 60/26
- Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 I S. 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.
- Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 [m. Anm. Bienwald und Sonnenfeld {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}], und v. 22.9.2010 - XII ZB 135/10 -, FamRZ 2010, 1976 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).