- Entscheidungen Leitsätze
BVerfG, Beschluss v. 24.10.2024 – 1 BvL 10/20
- Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (Festhalten an BVerfGE 104, 373, 386 = FamRZ 2002, 306, und BVerfGE 109, 256, 269 = FamRZ 2004, 515 [m. Anm. v. Hein] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Greifen Regelungen zum Familiennamensrecht in das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) gewährleistete Recht am eigenen Namen ein, müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen und muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das entspricht auch der aus Art. 8 I EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits.
- Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen einer Volljährigenadoption kann das Interesse daran, über eine damit einhergehende Namensänderung das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Fortführung des bisherigen Namens überwiegen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 5, m. Anm. Anatol Dutta. Sie erging auf Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BGH, FamRZ 2020, 1275 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, m. Anm. Helms.