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Namensneubestimmung nach Widerruf

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 16.1.2026 – 26 W 14/25

Art. 229 § 67 I S. 1 EGBGB eröffnet Ehegatten nach einem erklärten Widerruf des bisher geführten Ehenamens nicht die Möglichkeit, den Ehenamen neu zu bestimmen; auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Fabian Wall.

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