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Namensneubestimmung durch Volljährigen

- Entscheidungen Leitsätze

Amtsgericht Köln, Beschluss v. 1.10.2025 – 4403 III 2/25

Ein volljähriger Namensträger kann seinen Namen nach § 1617i I S. 1 Nr. 2 BGB seinen Namen auch dann einmalig neu bestimmen, wenn er als Geburtsnamen den Ehenamen der verheirateten Eltern erhalten hatte, einer der Elternteile aber später nach Art. 7 § 1 I S. 1 FamNamRG seinen Geburts- oder Präsenznamen wieder angenommen hat, ohne dass die Eltern den Namen des Namensträgers nach Art. 7 § 1 III S. 1 FamNamRG neu bestimmt haben.

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.

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