- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 16.7.2026 – 2 Wx 4/26
- § 1617i I Nr. 1 BGB kann wegen seines entgegenstehenden eindeutigen Wortlautes nicht dahin ausgelegt werden, dass eine volljährige Person ihren Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, auch dann einmalig neu bestimmen kann, wenn sie den gemeinsamen eingliedrigen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat. Sie hat dann gerade nicht den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten.
- Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung von § 1617i I Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Person den gemeinsamen eingliedrigen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Anatol Dutta.