- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1.10.2025 – XII ZB 503/23
Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 I BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 3.2.2021 - XII ZB 391/19 -, FamRZ 2021, 831 [m. Anm. Schmitz] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Christiane von Bary.