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Namensführung nach Volljährigenadoption

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.5.2020 – XII ZB 427/19

1. Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 III BGB abgelehnt wird.

2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 II S. 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2020, 1275 (Heft 16), m. Anm. Helms {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. Vorinstanz: OLG Stuttgart, FamRZ 2020, 514 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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