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Namensführung nach Scheidung türkischer Eheleute

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.11.2023 – XII ZB 566/21

  1. Die in Art. 10 I EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 I S. 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 20.6.2007 - XII ZB 17/04 -, FamRZ 2007, 1540 {FamRZ-digital | }).
  2. Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).
  3. Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Gerald Mäsch. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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